Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer/die Ferienwohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers/der Ferienwohnung dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen
bei Übernachtung ohne Verpflegung | 10 % (Ferienwohnung) |
bei Übernachtung/Frühstück | 20 % |
bei Übernachtung/Halbpension | 30 % |
bei Übernachtung/Vollpension | 40 % des Preises. |
5. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer/Ferienwohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Es gelten die Geschäftsbedingungen im Hotelgewerbe, herausgegeben von der Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA).
Komplette Gastaufnahmebedingungen der Gastgeber in Benediktbeuern, herausgegeben von der Tourist-Information Benediktbeuern: